Zoll: Anmeldung für Haus- und Hobbybrauer

Es war nicht immer legal in Deutschland zu Hause Bier herzustellen. Im Jahre 1952 wurde nicht nur das Bierbrauen zu Hause verboten, sondern jegliche Verbreitung einer Anleitung, wie auch das Vorhalten der Brauzutaten.

1952: § 11 Biersteuergesetzes:
Zur Herstellung von Bier bestimmte Zubereitungen aller Art und zur Herstellung von Bier im Haushalt bestimmte Braustoffe oder Brauersatzstoffe dürfen nicht angepriesen oder in Verkehr gebracht werden. ….. Es ist verboten, Vorschriften über die Bereitung von Bier im Haushalt anzupreisen, zu veräußern oder unentgeltlich abzugeben.

Wie man das Vorhalten von Brauzutaten verhindert, weiss ich nicht. Aber Jean Pütz hat es 1982 geschafft durch seine Hobbytheksendung Nr.80, dass er die Verbreitung des Wissens übers Brauen als Pressefreiheit ansah und somit auch ein politisches Umdenken erwirkte. Im Prinzip haben wir es Ihm zu verdanken, dass wir in Deutschland wieder Bier als Hobby zu Hause herstellen dürfen. Allerdings unterliegt die private Hausbrauerei immer noch strengeren Regularien, als die Weinherstellung, bei der man privat gar nichts unternehmen muss, so lange es für den Eigenbedarf ist.

Beim privaten Hausbrauen gilt es eine Obergrenze von 200L pro Jahr, die steuerfrei ist. Desweiteren muss die Bierherstellung vorher beim Zoll angemeldet werden. Dies kann mit einer formlosen Brauanzeige beim zuständigen Zollamt geschehen.

Das Formular muss nur jeweils einmal im Jahr abegeben werden. Braut man mehr als die 200L für sich, so muss ebenfalls die Brauanzeige für die Mehrmenge ausgefüllt und dem Zoll zugeschickt werden. Das darüber hinaus gebraute Bier wird dem verminderten Steuersatz von 0,4407 pro Grad Plato pro Hektoliter versteuert.

Will man zu Demonstrationszwecken brauen oder sein Bier verkaufen, so muss zusätzlich das Formular 2075 abgegeben werden, in dem genau angegeben wird, wieviel man gebraut hat. Für den Hobbybrauer gilt dabei aber ein niedriger Steuersatz von 0,787€ pro Grad Plato (°P) pro Hektoliter (HL). Da es für die Berechnung der Steuer wichtig ist, wie die Stammwürze ist, sollte man vor dem Ansetzen mit Hefe wissen wieviel °P die Würze besitzt. Ansonsten wird von 12°P ausgegengen

Beispielrechnung: Ich hab 50L über die 200L Bier hergestellt und hab eine Stammwürze von 12°P vor dem Ansetzten gemessen. Daraus folgt 50L/100 * 12°P * 0,4407€ = 2,65€ (aufrunden).  Dieser Betrag ist sofort ohne Aufforderung dem Zoll zu überweisen.

Braut man allerdings Bier zu Vorführungszwecken (zum Beispiel Brauseminar) oder gewerblich, so gilt ein höherer Steuersatz und zwar 0,787€ pro °P pro Hektoliter (HL), der ab dem ersten gebrauten Liter Bier zu entrichten ist und keine Freigrenze besitzt.

Laut dem Zoll wird ein Bier aber erst durch die Hefezugabe zum Bier. Dies bedeutet, so lange ich nur eine nicht angesetzte Würze zubereitet habe und noch keine Hefe dazu gesetzt worden ist, ist es noch nicht anzeigenpflichtig und unterliegt auch keiner weiteren Steuer.

Bei meinen Brauseminaren ist es so, dass wir kein Bier herstelle. Wir stellen lediglich eine nicht angesetzte Bierwürze her. Diese bekommen die Teilnehmer abgefüllt mit. Zusätzlich bekommen sie in einer kleinen Flasche die gestartete Hefe mit dazu. Diese können sie zu Hause der Würze hinzugeben. Somit wird es rechtlich erst zu Hause zu Bier und jeder Teilnehmer ist somit für seine Anmeldung persönlich verantwortlich, die er auch im Kurs mitbekommt. Steuern werden bei der Menge von fast 3L pro Person keine entrichtet werden müssen.

Da die meisten Teilnehmer meines Kurses aus dem Raum Mittelfranken kommen, hab ich hier einmal die Adresse aufgeführt an der die Brauanzeige hinzusenden ist:

Frankenstraße 208
90461 Nürnberg
Postfach 2259
90009 Nürnberg

Telefon: 0911 9463-0 / -1352
Fax: 0911 9463-1199
E-Mail: poststelle.hza-nuernberg@zoll.bund.de / peter.schoenlein@zoll.bund.de
De-Mail: poststelle.hza-nuernberg@zoll.de-mail.de

Links:
https://zwieselbrau.wordpress.com/2017/10/26/klassiker-hobbythek-nr-80-bier-slebst-gebraut/
https://www.craftbierblog.de/craft-bier-have-fun-teil-1-von-2/
http://www.braukultur-franken.de/brauen-und-zoll/brauen-und-zoll.html
https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Alkohol-Kaffee-Kraftstoffe-Strom-im-Haushalt/Brauen-Brennen-Roesten/Bier/bier.html
https://www.zoll.de/SharedDocs/Dienststellen/DE/1_DSSD_Importer/Hauptzollamt/HZA_Nuernberg/HZA_Nuernberg_8750/HZA_Nuernberg_8750.html?category=Allgemein&bcnn=281930
https://zwieselbrau.files.wordpress.com/2019/01/2075-2017.pdf
https://zwieselbrau.files.wordpress.com/2019/01/brauanzeige.pdf
https://zwieselbrau.files.wordpress.com/2019/01/zollbrauanzeigeformular.pdf
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=C14BB5ED96D57075C14A
https://www.formulare-bfinv.de/printout/2075.pdf
https://brauvereinschwabach.files.wordpress.com/2021/08/2075.pdf
https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Alkohol-Kaffee-Tabak-Kraftstoffe-Strom-im-Haushalt/Brauen-Brennen-Roesten/Bier/bier_node.html

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